Was Sie berücksichtigen müssen.

Erhöhung der Tabaksteuer

Vor 25 Jahren lag der Anteil der Raucher:innen bei ungefähr 25 Prozent. Heutzutage greifen noch etwa 6 Prozent der Bevölkerung zu Zigarette und Co. Ab 2023 werden sie tiefer in ihre Taschen greifen müssen. Der Bundestag hat beschlossen, dass die Tabaksteuer für eine Packung mit 20 Zigaretten im kommenden Jahr um durchschnittlich 10 Cent steigt. Weitere Preiserhöhungen werden in den Jahren 2025 und 2026 folgen. E-Zigaretten, Shisha-Tabak und Tabakerhitzer waren bis vor einigen Monaten nur schwach besteuert. Auch hier wird die Steuerschraube zu Jahresbeginn sukzessive angezogen.

 

Beschluss eines Lieferkettengesetzes (LkSG)

Kinder- und Zwangsarbeit sowie der zunehmenden Umweltzerstörung in internationalen Lieferketten soll mit diesem Gesetz ein Riegel vorgeschoben werden. Die Arbeitsbedingungen in allen Stufen der Lieferkette sollen verbessert werden – wenn auch nur schrittweise. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wurde bereits im Jahr 2021 verabschiedet und wird ab dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeiter:innen in Kraft treten. Am 1. Januar 2024 folgen dann Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten. 

 

Weitere Schritte der Einwegplastik-Richtlinie und Novellierung des Verpackungsgesetzes

Spätestens seit Januar 2022 sind Getränkedosen sowie Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff pfandpflichtig – mit wenigen Ausnahmen – unabhängig vom Inhalt. Am 01.01.2023 tritt nun ein Gesetz in Kraft, das noch einen Schritt weiter geht: Sowohl Speisen als auch Getränke zum Mitnehmen müssen zumindest in einer Mehrwegverpackung angeboten werden. Einweg-Lebensmittelverpackungen bleiben dabei weiterhin als Alternative erlaubt, dürfen aber nicht billiger sein als Mehrwegvarianten. Anbieter der To-go-Gerichte und -Getränke dürfen Pfand verlangen, das bei Rückgabe entsprechend erstattet wird. Diese Mehrwegpflicht fällt für Betriebe mit weniger als fünf Angestellten und einer Ladenfläche von unter 80 qm weg. Bringen Kund:innen allerdings ihre eigenen Mehrwegbehältnisse
(z. B. Lunchbox oder Kaffeebecher) mit, muss die Möglichkeit für ein Befüllen derselben gegeben sein. Hält man sich nicht an diese Vorgaben, drohen Bußgelder.
Im ersten oder zweiten Quartal steht auch eine erneute Überarbeitung zur Novellierung des Verpackungsgesetzes (VerpackG) an. In welcher Form und mit welchem zeitlichen Horizont die Vorschriften für Mehrweg- und Einweggetränke geändert werden, lässt sich aus heutiger Sicht schwer sagen. Ein Vorschlag der Bundesregierung sieht unter anderem eine verpflichtende Listung und / oder Rücknahme von Mehrweg-Getränkeverpackungen vor. Verstärkt in die Pflicht genommen werden sollen auch Hersteller:innen und Konsument:innen. Stichworte wie Abfallvermeidung und Recycling werden die Marschrichtung bestimmen. Über Beschlüsse in der EU, im Bundesrat und Bundestag sowie Daten für das Inkrafttreten halten wir Sie auf dem Laufenden.

 

Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Eine neue Vorgabe ohne Übergangszeitraum – umsetzbar: sofort! So überraschte das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seinem Urteil am 13.09.2022 Deutschlands Arbeitgeber:innen. Es wurde beschlossen, dass im Hinblick auf EU-Vorgaben die von Arbeitnehmer:innen geleistete Arbeitszeit in einem System dokumentiert werden muss. Falls eine solche Praxis noch nicht existiert, kann zum Beispiel eine Excel-basierte Notlösung den Übergang etwas leichter machen.

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