DAS NEUE VERPACKUNGSGESETZ

    Einwegpfand auf Milchprodukte in Einwegkunststoff-Getränkeflaschen

    Beim Thema Verpackungsgesetz fühlt sich der eine oder andere von uns wohl langsam wie im Film „Und täglich grüßt das Murmeltier“. Seit die Verpackungsverordnung im Januar 2019 durch das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) abgelöst wurde, sind in regelmäßigen Abständen Neuerungen in Kraft getreten.
    Die Anpassungen wurden erlassen, um in allen Produktions- und Handelsstufen Verpackungsmüll zu reduzieren. In der nächsten Runde geht es nun um die Ausweitung der Pfandpflicht auf Milchprodukte in Einwegkunststoff-Getränkeflaschen.

    Zum 1. Januar 2024 wurden nun alle Milch- und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent bzw. sonstige trinkbare Milcherzeugnisse, insbesondere Joghurt und Kefir, pfandpflichtig, wenn sie in Einwegkunststoff-Getränkeflaschen abgefüllt sind und ein Füllvolumen zwischen 0,1 und 3,0 Litern haben. Hierbei muss jedoch eine große Klippe umschifft werden, denn die Bundesregierung hat keine Übergangsfristen vorgesehen. Die Inverkehrbringung der neuen pfandpflichtigen, mit DPG-Logo versehenen Getränkeflaschen an Endkunden war vor dem 1. Januar 2024 verboten. Gleichzeitig durften aber ab dem 1. Januar 2024 auch keine unbepfandeten Milchprodukte in Einwegflaschen mehr verkauft werden.

    Hinweis: Die Inverkehrbringung auf der Handelsvorstufe ist bereits seit Ende April 2023 gestattet, wenn die Inverkehrbringung an Endkunden nicht vor dem 1. Januar 2024 erfolgt.

    Die Deutsche Pfandsystem GmbH (DPG) und die Vertreter der Handelsgremien haben versucht, den Vollzugsbehörden (Bundesländer) ein klares Statement abzuringen. Allerdings ist das nicht vollumfänglich geschehen. Es gibt nur eine generelle Aussage, dass durch die Behörden in den ersten vier Wochen „Vollzug
    mit Augenmaß“ betrieben werden soll. Welchen Handlungsspielraum dies zulässt, wird leider den kontrollierenden Personen vor Ort überlassen.

    Doch was passiert im Januar? Muss jeder (Zwischen-) Händler die Milchflaschen zurücknehmen? Wie werden sie gelagert und wie geht man mit dem Geruch der gärenden Milch um?

    Händler mit einer Verkaufs- oder Lagerfläche von unter 200 m² müssen nur EW-Getränkeverpackungen von Marken zurücknehmen, die sie im Sortiment führen. Wenn Sie nur Getränke in MW-Getränkeverpackungen oder nur Waren anderer Art führen, ist eine Rücknahme von EW-Getränkeverpackungen nicht
    vorgeschrieben. Wenn Sie zu denen gehören, die bald leere EW-Milchflaschen annehmen müssen, kann die Rücknahme wie bei allen anderen EW-Pfandflaschen händisch oder mithilfe des bereits vorhandenen Pfandautomaten erfolgen. Nach der Rücknahme müssen die Verpackungen nicht nach Materialart oder ehemaligem Inhalt getrennt werden, sondern können weiterhin gemischt gesammelt werden. In der Regel besteht auch kein Grund, Säcke mit zurückgenommenen Milchflaschen nicht bei der normalen Ware zu lagern. Hierbei sollte jedoch nicht nur darauf geachtet werden, diese zügig zu entsorgen, um einer Geruchsbelastung vorzubeugen. Um unhygienische Verhältnisse im Lager zu vermeiden, sollten Sie auch die beiden folgenden Hinweise beherzigen:

    1. Vermeiden Sie Milchreste außen auf den Säcken und verschließen Sie diese gut, sodass keine Flüssigkeiten auslaufen können. Beides kann zu Schimmelbildung führen.
    2. Gehen Sie (noch) sorgfältiger mit Ihren Pfandautomaten um: Passen Sie die Reinigungskonzepte an und planen Sie eine tägliche Säuberung. Zudem wird empfohlen, die professionellen Wartungs- und Reinigungsintervalle durch den Hersteller zu erhöhen. Hierbei sollten insbesondere die Schneidwerke und die
      Zubringerkomponenten berücksichtigt werden, da dort die Verunreinigung am größten sein wird.

    Wie Sie sehen, kommt mit der Neuerung auf vielen Ebenen Mehrarbeit auf uns zu – von der Anlage der neuen Ware im System bis zum Pfandclearing. Als erste Hilfestellung finden Sie in unserem neuen Flyer „Ausweitung der Pfandpflicht“ nicht nur wertvolle Tipps rund um die Umstellung, sondern auch alle Informationen zu unserem Pfandclearing-Angebot sowie eine umfangreiche Liste der betroffenen Produkte.
    Um den Flyer zu erhalten oder wenn Sie darüber hinaus noch Fragen haben, steht Ihnen Ihre Ansprechperson aus dem Vertrieb gerne zur Verfügung!

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