GESETZESÄNDERUNGEN 2025

    Was Sie berücksichtigen müssen.

    E-Rechnung (seit dem 01.01.2025)

    Jedes Unternehmen muss in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen, zu verarbeiten und elektronisch zu archivieren. Verarbeiten bedeutet, dass die E-Rechnung als XML-Datei mitt els eines Tools lesbar gemacht und dann manuell verarbeitet werden kann. Ab 01.01.2027 muss jedes Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von über 800.000 EUR dazu fähig sein, E-Rechnungen zu erstellen und zu versenden – ab 01.01.2028 jedes Unternehmen. Weiterführende Infos erhalten Sie zum Beispiel hier: www.ihk.de

     

    EUDR-Verordnung für entwaldungsfreie Rohstoffe und Erzeugnisse (Start: unklar)

    Holz, Kaffee, Kakao, Kautschuk, Palmöl, Rinder, Soja und aus ihnen hergestellte Produkte dürfen ab dem 30.12.2025 nur auf dem EU-Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn für ihre Produktion keine Waldflächen nach dem Stichtag 31.12.2020 geschädigt wurden, die Produktion mit den lokalen Rechtsvorschrift en übereinstimmt und entsprechende Sorgfaltserklärung in einem EUPortal hinterlegt worden ist.

    Darüber hinaus lässt die Verordnung noch viele Fragen offen. Wie zum Beispiel eine Referenznummer der abgegebenen Sorgfaltserklärung entlang der Lieferkette weitergeben werden soll, ist bisher nicht einheitlich vorgegeben. REWE engagiert sich hier unter Einbindung der FÜR SIE Handelsgruppe für einheitliche Standards. Wir halten Sie informiert. Allgemeine Hintergrundinformationen und eine umfangreiche, aktualisiert gehaltene FAQ-Liste finden Sie unter www.ble.de.

     

    Produktsicherheitsverordnung 2023/988 (General Product Safety Regulation – GPSR) (seit dem 13.12.2024)

    Die wesentliche Änderung im Produktsicherheitsrecht ist die Ausweitung erforderlicher Angaben auf Produktverpackungen, Begleitunterlagen und Online-Marktplätzen. So ist sind unter anderem eine verantwortliche Person, deren Kontaktdaten sowie die Angabe von Warnhinweisen bzw. Sicherheitsinformationen nach GSPR oder sonstigen EU Bestimmungen notwendig. Die Verordnung gilt nicht für Lebensmittel. Weiterführende Informationen sind zum Beispiel hier verfügbar: www.ihk.de

     

    Erhöhung des Mindestrezyklatsanteils in EW-Kunststoff -Getränkeflaschen (seit dem 01.01.2025)

    Gemäß § 30a des VerpackG muss jede PET-Flasche mit einem Inhalt von bis zu drei Litern, die ein Hersteller in Verkehr bringt, zu mindestens 25 % aus Rezyklat bestehen. Ab dem Jahr 2030 steigt der Mindestrezyklatanteil für EW-Kunststoff -Getränkeflaschen auf 30 %. Mehr Infos erhalten Sie in unserer SUP-Broschüre oder unter anderem hier: www.einweg-mitpfand.de

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